| Infos
Dokumentation
der Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten
Sie kennen die Situation.
Auf einem Spaziergang kommen Sie plötzlich an einem
blauen Schild vorbei. In einem weißen Rechteck
sind drei Wellen dargestellt und darunter steht geschrieben:
"Trinkwasserschutzgebiet".
Und
immer wieder haben Sie sich gefragt:"Was bedeutet
das eigentlich ?". Welche Handlungen sind verboten
oder warum steht hier so ein Hinweisschild ? Muss ich
mich jetzt irgendwie anders verhalten ?
Was
ist ein Wasserschutzgebiet ?
Ein
Wasserschutzgebiet ist ein festgesetztes Gebiet
mit bestimmten Nutzungseinschränkungen nach §
19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und entsprechender
Ländergesetze.
Grundlage
für die Flächengröße der Schutzzonen
ist das DVGW-Regelwerk Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete.
Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen
mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II
reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie,
von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen
in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt
das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis
zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes.
Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung
in eine Schutzzone III A und III B möglich. Für
die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen in der Verordnung
werden die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse
berücksichtigt, eine pauschale Abgrenzung darf
nicht vorgenommen werden.
Abbildung:
Einteilung der Schutzzonen. Aus: http://www.zit.tu-darmstadt.de/lehre/umweltwissenschaften/oekologie2/EBH1.DOC
Welche
Nutzungseinschränkungen gelten in den jeweiligen
Schutzzonen ?
In
den abgestuften Schutzzonen der Wasserschutzgebiete
gibt es unterschiedliche Nutzungseinschränkungen.
So sind im Fassungsbereich der Schutzzone I alle
Handlungen bis auf die notwendigen Maßnahmen zum
Zweck der Wasserversorgung verboten.
In der Schutzzone II ist das Errichten oder Ändern
baulicher Anlagen (Wohngebäude, Industrieanlagen,
Straßen) mit Ausnahme von Änderungen in Gebäuden
sowie das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und der Transport
wassergefährdender Stoffe mittels Rohrleitungen
verboten. Ebenso ist das Einleiten von Schmutzwasser
und nicht vorgereinigten Niederschlagswasser in oberirdische
Gewässer untersagt. Außerdem ist die Verwendung
von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkraut-
und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht gestattet.
Dem Verbot unterliegt auch die Entnahme von Wasser und
festen Stoffen aus dem Utergrund und Erdaufschlüsse.
In der Schutzzone III ist das Einleiten von Abwasser
in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen
Versickerung von Niederschlagwasser über eine belebte
Bodenschicht nicht erlaubt. Verboten sind Handlungen,
die das Eindringen von Schadstoffen in das oberirdische
Gewässer, in den Untergrund oder das Grundwasser
ermöglichen, insbesondere das Demontieren und Instandsetzen
von Kraftfahrzeugen einschließlich der Durchführung
von Ölwechseln auf unbefestigtem Untergrund. Ohne
eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
über dichte Rohrleitungen in die öffentliche
Entwässerung oder die Sammlung in dauerhaft dichten
Gruben und deren ordnungsgemäße Entsorgung
ist das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder
wesentliche
Ändern von Gebäuden nicht erlaubt. Ebenso
untersagt ist das Errichten und Betreiben von Deponien
für wassergefährdende Abfälle sowie von
Abfallentsorgungsanlagen, die der Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens bedürfen. Das
Anlegen von Kiesgruben, das Aufbringen und Ablagern
von
wassergefährdenden Materialien unmittelbar auf
den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser-
und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen, bei
denen eine Verunreinigung nicht zu besorgen ist sowie
das Anlegen oder Erweitern von Dränungen zur Entwässerung
des Untergrundes ist nicht gestattet.
Schutzbestimmungen der Schutzzone III gelten auch für
die engere Schutzzone II und für den
Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für
die engere Schutzzone II gelten auch für den
Fassungsbereich (Zone I).
[Seitenanfang]
[Zurück]
|
|
|