HYDROGEOGRAPHIE.DE

Eine geographische Gewässerkunde des Binnenlandes

Dipl.-Geograph M. Reiss / Marburg, Lahn

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Dokumentation der Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten

Sie kennen die Situation. Auf einem Spaziergang kommen Sie plötzlich an einem blauen Schild vorbei. In einem weißen Rechteck sind drei Wellen dargestellt und darunter steht geschrieben: "Trinkwasserschutzgebiet".

Und immer wieder haben Sie sich gefragt:"Was bedeutet das eigentlich ?". Welche Handlungen sind verboten oder warum steht hier so ein Hinweisschild ? Muss ich mich jetzt irgendwie anders verhalten ?

Was ist ein Wasserschutzgebiet ?

Ein Wasserschutzgebiet ist ein festgesetztes Gebiet
mit bestimmten Nutzungseinschränkungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und entsprechender Ländergesetze.

Grundlage für die Flächengröße der Schutzzonen ist das DVGW-Regelwerk “Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete. Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes. Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung in eine Schutzzone III A und III B möglich. Für die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen in der Verordnung werden die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt, eine pauschale Abgrenzung darf nicht vorgenommen werden.

Abbildung: Einteilung der Schutzzonen. Aus: http://www.zit.tu-darmstadt.de/lehre/umweltwissenschaften/oekologie2/EBH1.DOC

Welche Nutzungseinschränkungen gelten in den jeweiligen Schutzzonen ?

In den abgestuften Schutzzonen der Wasserschutzgebiete gibt es unterschiedliche Nutzungseinschränkungen. So sind im Fassungsbereich der Schutzzone I alle Handlungen bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung verboten.


In der Schutzzone II ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen (Wohngebäude, Industrieanlagen, Straßen) mit Ausnahme von Änderungen in Gebäuden sowie das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Transport wassergefährdender Stoffe mittels Rohrleitungen verboten. Ebenso ist das Einleiten von Schmutzwasser und nicht vorgereinigten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer untersagt. Außerdem ist die Verwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht gestattet. Dem Verbot unterliegt auch die Entnahme von Wasser und festen Stoffen aus dem Utergrund und Erdaufschlüsse.


In der Schutzzone III ist das Einleiten von Abwasser in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen Versickerung von Niederschlagwasser über eine belebte Bodenschicht nicht erlaubt. Verboten sind Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen einschließlich der Durchführung von Ölwechseln auf unbefestigtem Untergrund. Ohne eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über dichte Rohrleitungen in die öffentliche Entwässerung oder die Sammlung in dauerhaft dichten Gruben und deren ordnungsgemäße Entsorgung ist das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche
Ändern von Gebäuden nicht erlaubt. Ebenso untersagt ist das Errichten und Betreiben von Deponien für wassergefährdende Abfälle sowie von Abfallentsorgungsanlagen, die der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfen. Das Anlegen von Kiesgruben, das Aufbringen und Ablagern von
wassergefährdenden Materialien unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen, bei denen eine Verunreinigung nicht zu besorgen ist sowie das Anlegen oder Erweitern von Dränungen zur Entwässerung des Untergrundes ist nicht gestattet.


Schutzbestimmungen der Schutzzone III gelten auch für die engere Schutzzone II und für den
Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engere Schutzzone II gelten auch für den
Fassungsbereich (Zone I).

 

 

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