HYDROGEOGRAPHIE.DE

Eine geographische Gewässerkunde des Binnenlandes

Dipl.-Geograph M. Reiss / Marburg, Lahn

Beiträge

Neue Chancen für den Gewässerschutz ?

Zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland

von Martin Reiss, Marburg

Einleitung

Am 23. Oktober 2000 wurde in Luxemburg die "RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPAÏSCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR SCHAFFUNG EINES
ORDNUNGSRAHMENS FÜR MAßNAHMEN DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER WASSERPOLITIK" erlassen.

Der Erlaß ist besser bekannt unter dem Namen "Europäische Wasserrahmenrichtlinie" (im folgenden EU-WRRL).

Im weiteren soll die Frage verfolgt werden: was bedeutet die Umsetzung der EU-WRRL in deutsches Recht für den zukünftigen Gewässerschutz ?

Welche Ziele verfolgt die EU-WRRL ?

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Hierzu werden fünf Hauptziele genannt:

  1. Die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt.

  2. Die Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen.

  3. Das Anstreben eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären
    gefährlichen Stoffen.

  4. Die Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung.

  5. Ein Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren.

Neben einem ausreichenden Gewässerschutz werden vorallem die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource Wasser als prioritär angesehen. Das bedeutet eine ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, sowie eine wesentliche Reduzierung der Grundwasserverschmutzung.

Welche Ansätze der EU-WRRL sind neu ?

Bezogen auf die Wasserwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland sind folgende Aspekte der EU-WRRL für die Gewässerbewirtschaftung neu (zusammengefasst nach UBA 2001):

  • Die Gewässer sind flussgebietsbezogen zu bewirtschaften, d.h. das gesamte Gewässer mit seinen Zuflüssen. Dabei sind die hydrologischen Bedingungen maßgebend, nicht mehr Verwaltungs- oder Staatsgrenzen. Die 10 Flussgebietseinheiten, die in Deutschland liegen oder an denen Deutschland beteiligt ist, sind Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene.

  • Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Gewässerzustandes sind nicht mehr die chemischen und physikalischen Parameter, sondern die Gewässerökologie, vor allem die Gewässerfauna und -flora.

  • Die Instrumente zur Erreichung eines guten Gewässerzustandes sind Maßnahmenprogramme, die einen Bestandteil der Bewirtschaftungspläne darstellen und an die Kommission zu übermitteln sind. Beide Instrumente müssen national und international koordiniert werden, um eine kohärente Gewässerbewirtschaftung in einem Flussgebiet zu gewährleisten.

Wie wird die Umsetzung der EU-WRRL in deutsches Recht erfolgen ?

Die Vorschriften der EU-WRRL müssen bis Ende 2003 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies soll insbesondere durch Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in den Landeswassergesetzen, sowie durch den Erlass von Verordnungen geschehen (z.B. neue Trinkwasserschutzverordnung).


Die rechtliche, organisatorische und fachliche Umsetzung der EU-WRRL wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusammenarbeit mit Länderarbeitsgemeinschaft Wasser vorgenommen.

Welche Veränderungen bringt die EU-WRRL ?

Aufgrund der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 75 GG) wird eine umfassende Umsetzung der EU-WRRL im WHG kaum möglich sein. Es können nur Grundsätze der Richtlinie übernommen werden:

  • Ergänzung des § 1a WHG (Grundsatz) im Hinblick auf eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung und den Schutz direkt von Gewässern abhängender Ökosysteme.

  • Übernahme einiger Definitionen der WRRL (z.B. Flussgebietseinheit, Einzugsgebiet).

  • Grundsatz der Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und Verpflichtung zur nationalen und internationalen Koordination.

  • Aufnahme der Bewirtschaftungsziele für die Gewässer entsprechend der Struktur des WHG.

  • Regelung der nach der WRRL zulässigen Ausnahme- und Fristverlängerungsmöglichkeiten.

Die 16 deutschen Bundesländer sind aufgefordert möglichst einheitliche Bewirtschaftungen der Gewässern vorzunehmen, die durch möglichst gleichlautende Vorschriften (Mustervorschriften) umgesetzt werden sollen. Die Aufgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Verfahrensrechtliche Vorschriften zur Aufstellung und Durchführung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

  • Überwachungsvorschriften: das in Deutschland bestehende Messnetz muss an die Anforderungen der WRRL angepasst werden.

  • Regelungen zur Gewährleistungen der notwendigen Datensammlung und des Datenaustauschs

Welche Chancen bieten sich dem Gewässerschutz für die Zukunft ?

Die Ansätze und Ziele der EU-WRRL stärken sicherlich den integrativen Gewässerschutz. Da das Bewirtschaftungsmanagment auf Flussgebietseinheiten ausgerichtet werden muss, ist zu erwarten, daß alle Belastungen, Nutzungen
und Schutzanliegen sowie die wesentlichen politischen, rechtlichen, institutionellen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte in den Gewässerschutz miteinbezogen werden (siehe Abb.1).

Abb. 1: Handlungsfelder für das integrierte Gewässermanagement. Aus: Bundi und Truffer 2001:6

Da die Direktive der EU auf den Grundsätzen der Nachhaltigkeit beruht, wird ein sektoraler oder parameterbezogener Gewässerschutz oder die Ausrichtung der Wasserwirtschaft auf prioritäre, einseitige Maßnahmen zurückzustehen haben. Zumindest werden es Projekte mit nur einem oder wenigen Interesse(n) schwerer haben, der Einfluß entgegenwirkender Kräfte kann als gestärkt angesehen werden.

Ein weiterer Aspekt aus Sicht des Natur- und Gewässerschutzes dürfte die Vorrangstellung der Biosphäre (der Lebewesen) bei zukünftigen Bewertungsgrundlage der Binnengewässer sein. Auch hier zeigt sich der Weg auf, eine ganzheitliche Betrachtung der Sachverhältnisse anzustreben und beispielsweise nicht nur chemisch-physikalische Bedingungen abzufragen.

Es ist zu hoffen, das die Wasserwirtschaft dann synonym für Gewässerschutz steht. Und die Triangulation von Ökologie, Ökonomie und Soziales auf einem Gleichgewicht beruht, indem alle Kräfte gleichberechtigt mitwirken können.

Literatur:

BMU = Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2001): Grundsätzliches zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland. Herausforderung und Chance für die Wasserwirtschaft. In: http://www.bmu.de

Bundi, U. und Truffer, B. (2001): Integriertes Gewässermanagement als Perspektive. In: EAWAG news 51 (Themenheft: Gewässer bewerten - Gewässer bewirtschaften). EAWAG: Dübendorf (CH)

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